The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 2 by Theodor Mommsen (#2 in our series by Theodor Mommsen) Copyright laws are changing all over the world, be sure to check the laws for your country before redistributing these files!!! Please take a look at the important information in this header. We encourage you to keep this file on your own disk, keeping an electronic path open for the next readers. Please do not remove this. This should be the first thing seen when anyone opens the book. Do not change or edit it without written permission. The words are carefully chosen to provide users with the information they need about what they can legally do with the texts. **Welcome To The World of Free Plain Vanilla Electronic Texts** **Etexts Readable By Both Humans and By Computers, Since 1971** *These Etexts Prepared By Hundreds of Volunteers and Donations* Information on contacting Project Gutenberg to get Etexts, and further information is included below. 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FOR PUBLIC DOMAIN ETEXTS*Ver.04.07.00*END* The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some (ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked in Greek words, nor is there any differentiation between the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are missing as well. Theodor Mommsen Roemische Geschichte Zweites Buch Von der Abschaffung des roemischen Koenigtums bis zur Einigung Italiens - dei oyk ekpl/e/ttein ton syggraphea terateyomenon dia t/e/s istorias to?s entygchanontas. - der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in Erschuetterung versetzen. Polybios 1. Kapitel Aenderung der Verfassung Beschraenkung der Magistratsgewalt Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Buerger. Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Grossartige in diesen roemischen Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt, weder die Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der ganze Sturm sich richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der roemischen Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und auch dabei vergisst man nie, dass das Volk nicht regieren, sondern regiert werden soll. Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische Gleichberechtigung. Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner, der Italiker, der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt werden, wie die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten. Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse Roms veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch ward das ackerbauende Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung. In diesen Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und vermutlich nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten Buergerschaft, der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden, die sozialen Konflikte der Besitzenden und der Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch wesentlich und von Grund aus verschieden. Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militaerischer Hinsicht dem Buerger gleichstellte, mehr aus administrativen Ruecksichten als aus einer politischen Parteitendenz hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste dieser Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte, derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen Opposition besteht in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der Gemeindevorsteherschaft, das heisst in der Abschaffung des Koenigtums. Wie notwendig diese in der natuerlichen Entwicklung der Dinge lag, dafuer ist der schlagendste Beweis, dass dieselbe Verfassungsaenderung in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade ebenso bei den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern, ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass er im Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die Magistrate einen Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator aehnlichen Beamten bestellten; die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua und Pompeii, gehorchten gleichfalls spaeterhin einem jaehrlich wechselnden "Gemeindebesorger" (medix tuticus), und aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen Volks- und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle der Koenige getreten sind; der Organismus der alten griechischen und italischen Politie entwickelt vielmehr die Beschraenkung der lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils jaehrige Frist mit einer gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber. So einfach indes die Ursache dieser Veraenderung ist, so mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem Tode des lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu erwaehlen, wie nach Romulus' Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen Regenten aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen Koenigtums war. Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten Tarquinius, "des Uebermuetigen", auch noch so sehr in Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu zweifeln. Dass der Koenig es unterliess den Senat zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen Speichern ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und der blinde Hass, der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte, vor allem aber die Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren zu muessen glaubte, damit nicht die Goetter den gewohnten Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle bekleiden koennen und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste Mann im roemischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf ueber nach Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab kuerzlich aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen lebenslaenglichen traten zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der roemischen Gemeinde. Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige Ereignis als sicher angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen weitherrschenden Gemeinde, wie die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur. Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch chronologische Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an die Vertreibung der Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens zu Gunsten eines in Rom beeintraechtigten Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr zureichenden Grunde, dass die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch weder das roemische Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier zurueckgefuehrt haben. ---------------------------------------------- ^1 Die bekannte Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil ist sie aus Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen. Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen bei genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass Brutus Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den Volksschluss ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll; denn es ist nach der roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein blosser Offizier das Recht gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar ist diese ganze Angabe zum Zweck der Herstellung eines Rechtsbodens fuer die roemische Republik ersonnen, und recht schlecht ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz verschiedenen magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft seines praetorischen Ranges zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die Kurienversammlung bezogen ward. ---------------------------------------------- Sind wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist, dass in der Vakanz nach wie vor der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren (praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 nannten. Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die die Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns entgegentreten. ------------------------------------ ^2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der Vorspringen exul der Ausspringer (o ekpes/o/n), insula der Einsprung, zunaechst der ins Meer gefallene Felsblock. ------------------------------------ Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste Name der Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz eigentuemlichen Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die hoechste Macht uebertragen, sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul fuer sich so voll und ganz, wie der Koenig sie gehabt und geuebt hatte. Es geht dies so weit, dass von den beiden Kollegen nicht etwa der eine die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl uebernahm, sondern sie ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie zusammen zum Heere abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten oder Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang an stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der andere gegen die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise bindende Kraft und jedem der Kollegen stand es rechtlich frei, in den Amtskreis des andern zu jeder Zeit ueberzugreifen. Wo also die hoechste Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat und der eine Kollege das verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen Machtworte einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im roemischen Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat, zu der es aber schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine Parallele zu finden, ist offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die koenigliche Macht in rechtlich ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und darum das Koenigsamt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten. Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet, nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet ^3, im Amte zu bleiben und hoerten, wie der Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit Ablauf des Jahres vor. Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung des hoechsten Amtes ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer den Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach roemischer Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber ein Gericht und eine Strafe gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen schuetzte, wenn er Mord oder Landesverrat beging, sein Amt auch, aber nur, solange es waehrte; nach seinem Ruecktritt unterlag er dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger. --------------------------------------------------- ^3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und war ueberhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag, ausgenommen, wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt war (consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit nur vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik. Regelmaessig bestand also das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Haelften zweier buergerlicher Jahre. -------------------------------------------------- Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber. Hatte ferner im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher dem Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden, sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat, die Beile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes gefuehrt hatten. Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht. Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die quaestores parricidii. Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit da vorgekommen sein, wo der Koenig sich in solchen Prozessen vertreten liess; aber die Staendigkeit der letzteren Institution und das in beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf jeden Fall der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden. In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage dieselbe zur Erledigung an einen von ihm auszuwaehlenden und von ihm zu instruierenden Privatmann zu verweisen. In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden vertreten lassen kann. Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen werden. Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt, sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte. Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten "Opferkoenig" weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums, sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische Stellung des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung. Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul weit zurueckstand hinter dem mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen koeniglichen Amte, dass der Koenigsname und die priesterliche Weihe ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen wurde, ist schon gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des koeniglichen Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war. Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig, wenn er freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer des Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse derjenigen Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren gesetzliche Amtszeit hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer dem Diktator eine sechsmonatliche Frist gesetzt. Eine der Diktatur eigentuemliche Einrichtung war ferner, dass der "Heermeister" gehalten war, sich sofort einen "Reitermeister" (magister equitum) zu ernennen, welcher als abhaengiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit zusammenhaengt, dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des Fussvolkes, verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit dem Konsulat zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte, insbesondere fuer den Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt zeitweilig zu beseitigen und die koenigliche Gewalt voruebergehend wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor allem musste die Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht bloss bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des Beamten selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer eines Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer die ueberwiegend militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur. Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren, oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf wie einfach geloest. Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten, also hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres Amtes eben wie frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation und das Testament erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen eigentlichen politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch bei ihnen vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten. Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so dass die Zenturien zu den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte empfingen. Damit gelangten die in der Servianischen Verfassung gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich das dem Heer ueberwiesene Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, zu einer solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die Zenturienversammlung voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich gewoehnte, das souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch in dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst sprach oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation natuerlich beide Teile gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet der Zenturien entschied. Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich voellig gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass die politischen Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen. Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung erteilt war, von einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte. Indes wenngleich durch die Abschaffung des Koenigtums die verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats eher gemehrt als gemindert wurden, so kam doch auch, und zwar der Ueberlieferung zufolge sogleich mit der Abschaffung des Koenigtums, fuer diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst zur Sprache kamen und die eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung des Senats auf, die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen eine vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt hat. Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht vorzugsweise, aber doch auch als Staatsrat fungiert; und wenn es wahrscheinlich schon in der Koenigszeit nicht als verfassungswidrig angesehen ward, dass in diesem Fall auch Nichtsenatoren an der Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung getroffen, dass fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres) eine Anzahl nicht patrizischer "Eingeschriebener" (conscripti) beigegeben wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die Plebejer im Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder des Ritterstandes, hiessen nicht "Vaeter", sondern waren nun auch "Eingeschriebenen und hatten kein Recht, auf das Abzeichen der senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben ferner nicht bloss unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch da, wo es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen und nur bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen zu geben, "mit den Fuessen zu stimmen" (pedibus in sententiam ire, pedarii), wie der stolze Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer durch die neue Verfassung ihren Weg nicht bloss auf den Markt, sondern auch in das Rathaus, und der erste und schwerste Schritt zur Gleichberechtigung war auch hier getan. Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter Ehrenplatz. Der fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats so wenig wie der Koenig und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit. Die Wahlen in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von einer Beschraenkung der waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht ueber eine bestimmte Zahl von Plebejern in den Senat haetten aufnehmen duerfen, ist nichts bekannt; es bedurfte einer solchen Ordnung auch nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel angehoerten. Dagegen ist wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen Stellung gemaess bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei und weit mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der Koenig. Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser Zeit wohl noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht Mitglied desselben war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich festgestellt haben. Ebenso scheint es frueh ueblich geworden zu sein, die Senatorenstellen nicht sofort nach der Erledigung wieder zu besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung, also regelmaessig jedes vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu ergaenzen; worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der Auswahl betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb wie sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe eingerechnet; woraus man wohl auch auf das numerische Zusammenschwinden des Patriziats zu schliessen berechtigt ist ^4. ----------------------------------------- ^4 Dass die ersten Konsuln 164 Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als geschichtliche Tatsache zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die spaeteren roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121). ------------------------------------------- Es blieb, wie man sieht, in dem roemischen Gemeinwesen selbst bei Umwandlung der Monarchie in die Republik soweit immer moeglich beim alten; soweit eine Staatsumwaelzung ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es gewesen und keines der konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie eigentlich ueber den Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den Charakter der gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie die klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines von Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das Werk zweier grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen Fortdauer ihres Kampfes klar sich bewusster politischer Parteien, der Altbuerger und der Insassen, welche, wie die englischen Tories und die Whigs im Jahre 1688, durch die gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in die Willkuerregierung eines Herrn sich umwandeln zu sehen, auf einen Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder sich zu entzweien. Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des Koenigtums sich nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht maechtig genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden. Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das geringste Mass gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener Konzessionen und lassen die Zukunft entscheiden, wie das Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter sich stellen, wie sie ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden. Darum verkennt man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn man in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren auch hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst ihre Urheber sie ahnten. Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte zu sagen, die roemische Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes entstand. Die Plebejer waren bisher Insassen gewesen, welche man wohl zu den Steuern und Lasten mit heranzog, die aber dennoch in den Augen des Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete Fremdlinge und deren Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken kaum noetig scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern standen, immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten verfassungsmaessig zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich befugt und zu den buergerlichen Aemtern und Priestertuemern ausschliesslich waehlbar, ja sogar der buergerlichen Nutzungen, zum Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, vorzugsweise teilhaft blieben, so war doch der erste und schwerste Schritt zur voelligen Ausgleichung geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im Gemeindeaufgebot dienten, sondern auch in der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat bei dessen gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken auch des aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt ward durch das Provokationsrecht. Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der Altbuergerschaft in einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel durch Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer Geschlechter nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte Kennzeichnen des Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des bevorstehenden Verlustes seiner politischen Vorrechte und seiner ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die Ausschliessung der Plebejer von allen Gemeindeaemtern und Gemeindepriestertuemern, waehrend sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen zugelassen wurden, und die mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene rechtliche Unmoeglichkeit einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten weiter dem Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig privilegierten Adeltums auf. Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen als anderen Staaten gegenueber gewesen sein. Weniger des Stimmrechts in den Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen des Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang oder auch dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu formulieren und die erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen Nichtbuerger abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war voruebergehender, dieser politische dauernder Art und das Gefuehl der staatlichen Einheit und der beginnenden Grossmacht, das hiermit in die Herzen der Nation gepflanzt ward, expansiv genug, um jene kleinlichen Unterschiede erst zu untergraben und sodann im allmaechtigen Strom mit sich fortzureissen. Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden. Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen Staates; denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber dem Landrecht. Allein die tiefe und praktische Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere politisch faehige Volk vor dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den merkwuerdigen Satz des roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf ein Gesetz gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass hierbei, solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden, der Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung tatsaechlich fast verschwinden musste und die legislative Taetigkeit der Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt erhielt sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein Nachfolger eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte. Dies war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil; dort waren die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und der regulierten Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr unumschraenkt wie der Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr und das Heer als solche die eigentliche Stadt regelmaessig nicht betreten durften. Dass organische und auf die Dauer wirksame Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen Gewalt getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses Verfahren und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz der Quiriten und der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester in den Gemuetern der Buerger. ------------------------------------------------------ ^5 Es mag nicht ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium legitimum wie das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden Beamten beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort von der Lex beschraenkt, hier aber frei ist. ------------------------------------------------------ Indes, um diese Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln, bedurfte es der Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte die Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen die Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue Buergerschaft in der Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des patrizischen Senats, der gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester Geschlossenheit gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben gerade in den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu verzoegern und zu verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie es aufgab, allein die Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie in anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich Patrizier wie der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht diesem wie jenem zu; aber wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber Patrizier nicht minder wie ueber Plebejer hinausrueckte und wenn er leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen den Adel sich auf die Menge stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher auf kurze Frist, vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem adligen Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger sein als der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der Adelsherrschaft abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so ward seine Amtsgewalt teils durch die vom schroffen Adelsgeiste durchdrungenen Priesterschaften, teils durch den Kollegen gelaehmt und leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch wichtiger war, es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit. Der Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen, wenn er nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt; denn die notwendige Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer. Folgeweise gewann der lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den Beamten in allen Stuecken zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern der weitere patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber unvermeidlich einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich nahm und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und ausfuehrendem Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorzulegenden Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat und dessen Billigung zwar nicht als konstitutionell notwendig, aber als gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht leicht und nicht gern ging man darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege, fuer die Verwaltung und Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden Akt, dessen Folgen sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem Konsul blieb nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung der Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den Willen des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht machte, die Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt hatte oder doch hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte abzugeben, welche zwar von den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu gehorchen hatten, aber begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln selbst vom Senat abhingen, zog er die Leitung des Kassenwesens an sich, und es kann dieses Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl in seinen Wirkungen mit dem Steuerbewilligungsrecht in den heutigen konstitutionellen Monarchien zusammengestellt werden. Die Folgen ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem Individuum, sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine ueberwiegend adlige Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an sich gebracht und war dabei die exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel geblieben, sondern auch der regierenden Korporation voellig unterworfen worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche Anzahl nichtadliger Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar der Teilnahme an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am Regiment ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von der Korporation gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der patrizischen Konsuln, wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste zu revidieren und zu modifizieren, so nichtig es vermutlich der Adelschaft gegenueber war, konnte doch sehr wohl in ihrem Interesse gebraucht und der missliebige Plebejer mittels desselben aus dem Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden. Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die Revolution den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe, so sehen wir Spaeteren in dieser selbst schon die Knospen der jungen Freiheit. Was die Patrizier gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren, sondern der Beamtengewalt; die Gemeinde gewann zwar nur wenige engbeschraenkte Rechte, welche weit minder praktisch und handgreiflich waren als die Errungenschaften des Adels, und welche nicht einer von Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die Buergschaft der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war die Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen buergerlichen Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht die Besetzung des letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet. Darum datierte die roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz von dem Beginn des Konsulats. Indes, wenn die republikanische Revolution trotz der durch sie zunaechst begruendeten Junkerherrschaft mit Recht ein Sieg der bisherigen Insassenschaft oder der Plebs genannt werden kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung die Revolution keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den demokratischen zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu Einfluss und Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat rechtlich keinem verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des plebejischen Ehrgeizes die Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats. Es lag dabei in der Natur der Sache, dass der regierende Herrenstand, soweit er ueberhaupt die Plebejer zuliess, nicht unbedingt den tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den Haeuptern der reichen und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu sitzen gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich in eine Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte Menge zu scheiden. Die Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit der Zenturienordnung jetzt an diejenige Klasse, welche seit der Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens vorzugsweise die buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar vorzugsweise weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern an den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern bevorzugt waren, als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel Stimmabteilungen innehatten wie die Jugend. Indem also der Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die Axt an die Wurzel und zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel in dieser das Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die ersten Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung zugleich zu der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls aristokratischen Staatsordnung die ersten Linien zog. 2. Kapitel Das Volkstribunat und die Dezemvirn Die Altbuergerschaft war durch die neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem Wege in den vollen Besitz der politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und mit der ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu verwerfen, konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf lange Zeit sich bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche Alleingewalt verzichtet hatten. Zwar mussten die Plebejer ihre politische Zuruecksetzung schwer empfinden; allein von der rein politischen Opposition hatte der Adel unzweifelhaft zunaechst nicht viel zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge, die nichts verlangt als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen Interessen, dem politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der ersten Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es wurden die Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise grosse Quantitaeten Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der Salzhandel zum Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu billigen Preisen abgeben zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag verlaengert. In denselben Kreis gehoert die schon erwaehnte Vorschrift hinsichtlich der Vermoegensbussen, die nicht bloss im allgemeinen dem gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu setzen bestimmt, sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz des kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als dreissig Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so kann die Ursache dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden werden, dass fuer den kleinen, nur einige Schafe besitzenden Mann ein anderes Maximum noetig schien als fuer den reichen Rinderherdenbesitzer - eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut der Gebuessten, von der neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese Ordnungen halten sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach der entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in den finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende Revolution sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der Kapitalmacht prinzipiell keinen Vorschub getan und die Vermehrung der Bauernstellen nach Kraeften gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen scheint von vornherein auf die Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich des mittleren und kleinen Grundbesitzes, und auf die Entwicklung einerseits einer Herrschaft der Grund- und Geldherren, anderseits eines ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein. Schon die Minderung der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere Massregel, kam vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel groesserer Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen letzten Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit zurueckreichen, so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils der schnelle Wechsel der roemischen Beamten, teils die Erstreckung der finanziellen Taetigkeit des Aerars auf Geschaefte, wie der Ein- und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der vermittelnden Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab nach und nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren Zahlungen und Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die eine Rauschsumme gaben oder empfingen und dann fuer ihre Rechnung wirtschafteten. Natuerlich konnten nur bedeutende Kapitalisten und, da der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah, hauptsaechlich nur grosse Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs eine Klasse von Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen Wachstum ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer Geldherrschaft den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar sind. Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die vereinbarte Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung der Gemeindelaendereien, die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die materielle und moralische Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der gemeinen Weide und der Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach ein buergerliches Vorrecht; das formelle Recht schloss den Plebejer von der Mitbenutzung des gemeinen Angers aus. Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der Einfuehrung der Republik wird der Satz wieder scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen bloss dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen Ackerbesitzer und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten brauchten, in dem Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer das auf die gemeine Weide aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden, das zwar maessig genug war, um das Recht, auf diese Weide zu treiben, immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen, aber doch dem gemeinen Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die patrizischen Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und liessen allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen angeordnet, bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt wurden; nur dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu der gemeinen Weide geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie wurden seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche Okkupationssystem, das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter an den ersten Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die Ruecknahme jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte. Es war dies nichts anderes als das frueher beschriebene Precarium, angewandt auf Staatsdomaenen und mag, namentlich als transitorische Einrichtung bis zur Durchfuehrung der Assignation, auch frueher schon bei dem Gemeinlande vorgekommen sein. Jetzt indes wurde dieser Okkupationsbesitz nicht bloss dauernd, sondern es griffen auch, wie natuerlich, nur die privilegierten Personen oder deren Guenstlinge zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben Laessigkeit eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen ihm verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle nicht mehr ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die Landauslegungen stockten, die fuer das agrikole Proletariat, etwa wie heutzutage ein grossartiges und fest reguliertes Emigrationssystem es tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal gebildet hatten. Dazu kam die wahrscheinlich schon jetzt beginnende Grosswirtschaft, welche die kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch Feldsklaven das Gut nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl verderblicher war als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier ein neues Gebiet eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich eroeffnete, vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen sie dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende gab, den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere war wohl das Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit fuer den einzelnen der aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen diese prekaere, von der Gnade des Glaeubigers jederzeit abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom Eigentum nichts als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren und politisch zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten des Staats den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen, ward umgangen durch das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer Kaufleute sehr zweckmaessig sein mochte, die Bauern aber ruinierte. Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon immer die Gefahr eines ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so musste unter solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen. Der Gegensatz der Reichen und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen hervorging, faellt keineswegs zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer. War auch der bei weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte es doch natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren Haelfte aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der patrizischen Magistrate die finanzielle Oberleitung an sich genommen hatte, so ist es begreiflich, dass alle jene oekonomischen Vorteile, zu denen die politischen Vorrechte des Adels missbraucht wurden, den Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem gemeinen Mann um so schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die tuechtigsten und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der Unterdrueckten uebertraten in die der Unterdruecker. Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und den Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten, ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen, so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten. Haette er es vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller Rechtsgleichheit zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die Gewinnung des Patriziats zu knuepfen, so mochten beide noch lange ungestraft regieren und spekulieren. Allein es geschah keines von beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die eigentlichen und unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums, verleugneten sich auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in nutz-, ziel- und ruhmlosem Hader. Indes die naechste Krise ging nicht von den staendisch Zurueckgesetzten aus, sondern von der notleidenden Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen setzen die politische Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre 259 und 260 (495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch ist der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der ganzen Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen Krieg die Aushebung veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige Mannschaft, dem Gebot zu folgen. Wie darauf der Konsul Publius Servilius die Anwendung der Schuldgesetze vorlaeufig suspendierte und sowohl die schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu entlassen befahl, als auch den weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten die Bauern sich und halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld brachte der Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre Ketten wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren Soldaten um Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien, als sei die Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt, sondern zur Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man litt, was nicht zu aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich der Krieg erneuerte, galt das Wort des Konsuls nicht mehr. Erst dem ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich die Bauern, teils aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten Adelsgeschlechter, denen das Regiment ein Recht und eine Ehre, nicht eine Pfruende duenkte. Der Sieg war wieder bei den roemischen Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen und der Diktator seine Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an dem hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud sich das lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene militaerische Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen mit fort. Das Heer verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und zog, gefuehrt von den Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils plebejischen Kriegstribunen, in militaerischer Ordnung in die Gegend von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo es einen Huegel besetzte und Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des roemischen Stadtgebiets eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat selbst den hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der Senat gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger kehrten zurueck in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward wiederhergestellt. Das Volk nannte den Manius Valerius seitdem "den Grossen" (maximus) und den Berg jenseits des Anio "den heiligen". Wohl lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne feste Leitung unter den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst begonnenen und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und stolz erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen durch viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat. Ausser den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute durch Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator verfassungsmaessig ein Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne Zweifel um den Buergern wegen ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie zu sichern, von jedem einzelnen Gemeindeglied beschwoeren und sodann in einem Gotteshause niederlegen liess unter Aufsicht und Verwahrung zweier besonders dazu aus der Plebs bestellter Beamten, der beiden "Hausherren" (aediles). Dies Gesetz stellte den zwei patrizischen Konsuln zwei plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien versammelten Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und um so mehr gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von den Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das ist das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto. Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem Militaerpflichtigen es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung zu entziehen, die Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den Schuldner, die Einleitung des Kriminalprozesses und die Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu verhindern oder aufzuheben und was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe nicht durch die Abwesenheit der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet, dass der Tribun keine Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und Nacht seine Tuer offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des Volkstribunats, der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft ihres souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines einzelnen Tribunen Schranken zu setzen. Aber diese Rechte waeren wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der sich nicht daran kehrte, insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem Volkstribun eine augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt zugestanden haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das Zuwiderhandeln gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen das Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen hatte, fuer jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen, ein todeswuerdiges Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser Kriminaljustiz nicht den Magistraten der Gemeinde, sondern denen der Plebs uebertragen ward. Kraft dieses seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen die beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener und Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken, weshalb auch ihnen dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der Plebejer versichert ward. Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich den Tribunen, aber nur fuer die geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen, richterliche Befugnis. Ward gegen den tribunizischen oder aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht an die Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs ueberall nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer, die in diesem Fall nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit endgueltig entschied. Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als ein Rechtsakt, zumal wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward, wie dies doch eben in der Regel der Fall sein musste. Es war weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier von Behoerden zur Rechenschaft gezogen ward, die nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb der Buergerschaft gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, statt an die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog sich wohl von jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen Anerkennung des Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet. Der Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der Aedilen und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der Plebejerversammlung ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die Gerichtsbarkeit der Konsuln und Quaestoren und der Spruch der Zenturien auf Provokation; die Rechtsbegriffe des Verbrechens gegen die Gemeinde und der Ordnungswidrigkeit wurden von der Gemeinde und deren Magistraten auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen. Indes diese Begriffe waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung so schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich an sich trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee des Rechts sich selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen Parteifuehrer beiderseits mit einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgestattet waren, musste diese mehr und immer mehr der reinen Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den Beamten. Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung dieses Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich der Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits gegen den hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten konnte, anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die nicht adligen gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder das Verbrechen noch die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache nach ward durch die konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben der Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen preisgegeben. In die Ziviljurisdiktion haben die plebejischen Institutionen nur insofern eingegriffen, als in den fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den Konsuln die Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten von den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices decemviri, spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende Jurisdiktion schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative. Das Recht, die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse derselben zu bewirken, stand den Tribunen schon insofern zu, als ohne dasselbe ueberhaupt keine Assoziation gedacht werden kann. Ihnen aber ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen, dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert werden konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen denn dieses Recht auch durch das Icilische Gesetz (262 492) noch besonders gewaehrleistet und jedem, der dabei dem Tribun ins Wort falle oder das Volk auseinandergehen heisse, eine schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun nicht gewehrt werden konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines Nachfolgers und die Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu bringen, leuchtet ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige "Beliebungen der Menge" (plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge denn doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite die Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort in Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf diesem Wege durchgesetzt. So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz, allen zur Leitung und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher Gewalt im peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu koennen, endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert, indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den Goettern verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem Frevel des Todes schuldig. Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den Kriegstribunen und fuehren von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie weiter zu ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die Volkstribune und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den Tribun und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den Konsul und der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und beide sind nichts als eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes, dass zwischen zwei Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden vorgeht. Auch die urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die Jahresdauer des Amtes, welches fuer die Tribune jedesmal am 10. Dezember wechselte, sind den Tribunen mit den Konsuln gemein, ebenso die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes einzelnen Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen zaehlt, sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen genuegt, wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt werden kann. Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende Kriminaljurisdiktion, wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese unmittelbar ausueben; wie jenen die beiden Quaestoren, stehen diesen die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die Konsuln sind notwendig Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht minder ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv, die der Tribune wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des roemischen Volkes, nicht die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte Buergerschaft, diese nur die plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist in dieser merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute Verbieten in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war die Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der Armen gesetzlich festgestellt und geordnet ward. --------------------------------------------------- ^1 Dass die plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen Quaestoren nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen Konsuln, ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu sein scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der Cerestempel, was der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von jenem haben sie auch den Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55), dass die Senatsbeschluesse dorthin an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I, 300), waehrend dieselben bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des Staendekampfes wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung in dem Saturnustempel zugestellt wurden. ------------------------------------------------- Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte, gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen, sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen. Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern; aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte, welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen. Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen Plebejer selbst an diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten als die Patrizier. So gruendete man diese seltsame Magistratur, deren handgreiflicher Beistand dem gemeinen Mann einleuchtete und die doch die notwendige oekonomische Reform unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist kein Beweis politischer Weisheit, sondern ein schlechtes Kompromiss zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge. Man hat gesagt, das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies wahr, so wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich fuer ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein Unglueck, dass die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung der physischen und geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht einmal richtig, wie schon das beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging, blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte, wird niemand verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich erwies, es fuer ganz andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es begruendet hatte. Das verwegene Experiment, den Fuehrern der Opposition ein verfassungsmaessiges Veto einzuraeumen und sie mit der Macht, es ruecksichtslos geltend zu machen, auszustatten, bleibt ein Notbehelf, der den Staat politisch aus den Angeln gehoben und die sozialen Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt hat. Indes man hatte den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern; Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen. Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die Weigerung der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben, wie einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den Staatsmagazinen, bis das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte; wie andere berichten, geradezu die Abschaffung des Tribunats. Von den Tribunen auf Leib und Leben angeklagt, habe er die Stadt verlassen, indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines volskischen Heeres; jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu erobern, habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch den Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber alt ist die Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen Annalisten eine vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den Einblick in die tiefe sittliche und politische Schaendlichkeit dieser staendischen Kaempfe. Aehnlichen Schlages ist der Ueberfall des Kapitols durch eine Schar politischer Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie riefen die Sklaven zu den Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der herbeigeeilten Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen Bande Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den luegenseligen Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das Uebergewicht des Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479) den einen Konsul stellte, und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der Fabier aus Rom und ihre Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277 477). Noch entsetzlicher war die Ermordung des Volkstribuns Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare zur Rechenschaft zu ziehen und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten Tages tot im Bette gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat war das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz, gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren Sonderversammlungen teils ohne Unterschied des Vermoegens und der Ansaessigkeit bloss nach Koepfen abgestimmt worden, teils hatten, infolge des im Wesen der Kurienversammlung liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die Klienten der grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander gestimmt. Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit, Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der Tribune in seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die neue Abstimmungsweise nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen Verfassung zum Zweck der Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und Land gleichmaessig umfassten (I, 105); spaeterhin - vielleicht im Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren naechste Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet gebildet wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge des Publilischen Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte Ungleichheit der Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als einundzwanzigste Tribus die crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen von dem Orte trug, wo die Plebs als solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz beruhten, stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien ueberwog. Eine allgemeine Buergerschaftsversammlung war diese "Zusammenkunft der Menge" (concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische Plebiszit nur angewendet worden ist, laesst sich nicht mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies bereits vorher geschehen war. Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war der Versuch des Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst, er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage, dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er gleich den Koenigen, gegen seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein Gesetz ging mit ihm ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie, bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging. Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes, welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen. Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297 (457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450) noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat. Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war, indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein. Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer, sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen. Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz vor das Volk und, von diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln eingegraben, auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304 (450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle. Am bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation an die Tribuskomitien in Kapitalsachen, waehrend die an die Zenturien gewaehrleistet ward; was sich daraus erklaert, dass die Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren Vorstehern in der Tat usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische Kapitalprozess notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines Recht zu sprechen. Der Ausgang des Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird berichtet - den Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu publizieren und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie zoegerten indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter, was insofern moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die ausserordentlicherweise zur Revision der Verfassung berufene Magistratur durch die ihr gesetzte Endfrist rechtlich nicht gebunden werden kann. Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie, die Valerier und Horatier an ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die Abdankung der Dezemvirn zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius Claudius, von Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum Demagogen und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner begonnen. Da wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der tapferste Mann in Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und fuenfundvierzig ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem Lager gefunden, meuchlerisch ermordet, wie es hiess, auf Anstiften der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in den Gemuetern; zum Ausbruch brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in dem Prozess um die Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der Braut des gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater bewog, seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust zu stossen, um sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das Volk erstarrt ob der unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens umstand, befahl der Dezemvir seinen Buetteln, den Vater und alsdann den Braeutigam vor seinen Stuhl zu fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine Berufung galt, sofort Rede zu stehen wegen ihrer Auflehnung gegen seine Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von den brausenden Volksmassen entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens sich den Haeschern des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und schwankt, erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in den beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der Rechtssicherheit gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen die Soehne. Abermals verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich ernennen. Immer noch weigern die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da erscheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius und Marcus Horatius vermitteln einen zweiten Vergleich, durch den das Volkstribunal wieder hergestellt wurde. Die Anklagen gegen die Dezemvirn endigten damit, dass die beiden schuldigsten, Appius Claudius und Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die acht anderen ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere gerichtliche Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus Duilius durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto. So lautet die Erzaehlung, wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie aufgezeichnet hat; unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen, die grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen sein. Das Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der Einsetzung des Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die Erbitterung der Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt Appius Claudius ist erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel kann nur von der Adelspartei verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch- plebejischen Dezemvirn den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im Amte zu behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend zu machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert, insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel, die Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass nach deren Sturz die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um die Ergebnisse sowohl der frueheren Revolution von 260 wie auch der juengsten Bewegung sich zu sichern; und nur als Kompromiss in diesem Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen Gesetze von 305 (449) sich verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das Stadtrecht verloren allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen; allein die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein Weg gefunden ward, ihnen fuer solche Faelle die Verhandlung mit den Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies blieb ihnen in dem Recht, auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen Spruch an die Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die buergerliche Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder Magistrat, also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet werden solle, der Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen Beamten ernannte, buesste mit dem Kopfe. Im uebrigen behielt der Diktator die bisherige Gewalt und konnte namentlich der Tribun seine Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren. Eine weitere Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern (quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden. Die Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie auch der beiden die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die Gemeinde; der Konsul behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung. Die Versammlung, in der die Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der saemtlichen patrizisch-plebejischen ansaessigen Leute und stimmte nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine Konzession an die diese Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien beherrschende plebejische Bauernschaft liegt. Folgenreicher noch war es, dass den Tribunen Anteil an den Verhandlungen im Senat eingeraeumt ward. Zwar in den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien dem Senat unter seiner Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um von da aus den Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht hatte sich auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war, was wohl zuerst eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze Gemeinde verbindend werden sollte; es war natuerlich, dass man seitdem den Tribunen eine gewisse Beteiligung an den Verhandlungen in der Kurie einraeumte. Um auch gegen Unterschiebung und Verfaelschung von Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an deren Gueltigkeit ja die der wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde verordnet, dass in Zukunft dieselben nicht bloss bei den patrizischen Stadtquaestoren im Saturnus-, sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im Cerestempel hinterlegt werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen war, um die Gewalt der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun definitiven Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und allem, was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums gesichert. Es ist seitdem nie wieder in Rom ein Versuch gemacht worden, diese Magistratur aufzuheben. 3. Kapitel Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie Die tribunizischen Bewegungen scheinen vorzugsweise aus den sozialen, nicht aus den politischen Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter Grund vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die Patrizier; denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise sich richtete, kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in anderer Beziehung sich zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch keineswegs an der Zeit scheinen, ihre Ansprueche auf Teilnahme an den Aemtern geltend zu machen, waehrend der ganze Senat in seiner finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich, dass waehrend der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte. Allein eine Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen, teils infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils endlich, weil sie begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf die Laenge unvermeidlich waren und dass sie, richtig benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur Folge haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im Staate geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze ihres Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie in dem Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte mit dem sozialen Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die Friedensbedingungen zu diktieren und als Vermittler zwischen beiden Parteien fuer sich den Zutritt zu den Aemtern zu erzwingen. Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das Volkstribunat sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie konnte nichts Besseres tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu bemaechtigen und sich desselben zur Beseitigung der politischen Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen. Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand, zeigt nichts so augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven Partei, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im Jahre 309 (445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische gelten und die daraus erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren damals, vor der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und